zeichnet, worin er das Gegenteil bestätigt habe. Der Erblasser habe deshalb aus Sorge um die Zukunft des Beklagten oder auf Druck des Beklagten diesem die Grundstücke verkauft. Da der Erblasser die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gekannt habe, sei der Kaufpreis in der Höhe der bestehenden Hypothekarschulden und eines Wohn- und Nutzniessungsrechts festgesetzt worden. Insoweit sei ein Zuwendungswille des Erblassers zu bejahen (angef. Urteil, E. 4d S. 15 f.).