Der Beklagte wisse nicht, wie der Kaufpreis festgesetzt worden sei. Der Erblasser habe gewusst, dass der Beklagte schulisch schlecht gebildet und nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, den Betrieb ohne Hilfe anderer Familienangehöriger nicht führen könne, die Anforderungen eines Selbstbewirtschafters nicht erfülle bzw. auch nie je werde erfüllen können und Alkoholprobleme habe. Trotzdem habe der Beklagte den Kaufvertrag unter- Kantonsgericht Schwyz 36