Darüber hinaus ergebe sich der Schenkungswille des Erblassers aus den gesamten Umständen: Mitte der Achtzigerjahre habe der Kläger Ziff. 1 die vom Erblasser ihm angebotene Pacht der beiden Grundstücke abgelehnt, da er nach dem Willen des Erblassers auch den Beklagten auf dem Hof hätte beherbergen müssen. Später hätten neben dem Kläger Ziff. 1 auch noch die Kläger Ziff. 4 und 5 Interesse an der Hofübernahme bekundet. Die Parteien wüssten nicht, weshalb sich der Erblasser für den Beklagten entschieden habe. Der Beklagte wisse nicht, wie der Kaufpreis festgesetzt worden sei.