6. Die Vorinstanz stellte den effektiven Kaufpreis von Fr. 203'340.00 dem Verkehrswert von Fr. 678'912.00 für das Jahr 1998 gegenüber und fasste die Differenz von Fr. 475'572.00 als ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf. Eine nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auszugleichende Zuwendung sei zu bejahen, wenn neben diesem genannten objektiven Kriterium zusätzlich in subjektiver Hinsicht ein Zuwendungswille in diesem Sinne vorliege, dass die Parteien den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes angesetzt hätten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen.