die Anwendung von Art. 66 BGBB zuständigen Ämtern eingeholt werden musste. Aus diesen Gründen und ohnehin des Gebots der Verfahrensbeschleunigung wegen erübrigte sich auch das Einholen eines (weiteren) Gutachtens beim Amt für Landwirtschaft als einzige unter den vorliegenden Umständen noch in Frage kommende Gutachterstelle resp. das Abwarten eines (rechtskräftigen) verwaltungsrechtlichen Entscheids betr. Art. 66 BGBB.