Nur zeigte sich in dem vorliegenden Verfahren, dass Art. 66 BGBB in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mitunter kaum befriedigend angewandt werden kann. Dies resultiert insbesondere aus dem Umstand, dass die Werte – wie hier – Jahre zurück berechnet werden müssen, und dass das BGBB erst seit dem 1. Januar 1994 in Kraft ist und sich eine Praxis zu Art. 66 BGBB zunächst entwickeln musste, in den ersten Jahren die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Anwendung von Art. 66 BGBB also noch unklar waren, uneinheitlich ausgelegt wurden und das Datenmaterial wohl nicht überall ohne Weiteres zur Verfügung stand resp. steht.