Laut Wolf, a.a.O., leuchte die Begründung dafür ein, weil der Verkehrswert als derjenige Preis definiert sei, zu dem ohne Weiteres ein Drittkäufer zu finden wäre, und dieser benötige in der Regel eine Erwerbsbewilligung und unterstünde der Preisgrenze von Art. 66 BGBB. Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung grundsätzlich. Nur zeigte sich in dem vorliegenden Verfahren, dass Art. 66 BGBB in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mitunter kaum befriedigend angewandt werden kann.