verweist diese Norm auf Art. 66 BGBB, mit anderen Worten ist der Preis dann übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 9 zu Art. 66 BGBB). Die Hintergründe des vorliegenden Falles lösen sich jedoch von der Zwecksetzung, der Bodenspekulation entgegenzuwirken: Hier geht es um die Bestimmung des Wertes, welchen eine Erbmasse mit landwirtschaftlichem Boden und Gebäude aufweist.