cc) Das für den Kanton Schwyz zuständige Landwirtschaftsamt verfügt nicht über eine Vergleichsstatistik, die zwischen (bewilligungspflichtigen) Handänderungen landwirtschaftlicher Grundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe unterscheidet (KG-act. 89, S. 2). Daher ist der zulässige Höchstpreis nach Art. 66 BGBB wie bei den landwirtschaftlichen Grundstücken mit Gebäuden zu ermitteln (vgl. E. 5 c und d vorne). Zusätzliche Ausführungen dazu und zu den weiteren Ausführungen des Beklagten erübrigen sich somit.