Der Preisvergleich hat mit echten, vergleichbaren Verkäufen zu erfolgen und der Faktor muss sich an diesen ausrichten. Es ist nicht zulässig, unabhängig der getätigten Verkäufe einen festen Faktor als Preisgrenze festzulegen. Liegen keine genügenden Vergleichsverkäufe vor, wird der Erwerbspreis, wie bei Grundstücken mit Gebäuden, auf die Bewilligungsfähigkeit geprüft, d.h. Vergleichspreis für den Boden plus Zeitwert oder Verkehrswert für die Gebäude (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 17 zu Art. 66 BGBB).