bb) Die Mehrheit der Kantone führt für landwirtschaftliche Gewerbe eine separate Statistik, da sich ein Vergleich über jedes einzelne Grundstück und Gebäude mit unterschiedlicher Funktion und Beschaffenheit schwierig gestaltet und sehr aufwendig ist. Dabei ist ein Vergleich mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert zulässig, falls genügend Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Anstelle des Vergleichs mit dem Ertragswert ist besser der Zeitwert der Gebäude vor dem Preisvergleich für den Boden auszuscheiden. Der Preisvergleich hat mit echten, vergleichbaren Verkäufen zu erfolgen und der Faktor muss sich an diesen ausrichten.