aa) Auch in diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, die Gerichtsgutachterin M.________ habe die Preisgrenze nicht aufgrund eines konkreten Preisvergleichs der in den letzten fünf Jahren vor den beiden Stichtagen erfolgten Handänderungen ermittelt (vgl. E. 5c/aa vorne). Kantonsgericht Schwyz 33