66 BGBB von Fr. 746‘281.00 einhalten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Expertin M.________ auf die von ihr verwendeten tieferen Gewichtungskoeffizienten oder auf jene gemäss Gutachten S.________ vom 22. April 2010 hätte abstellen müssen. e) Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Gewerbe wendete die Expertin M.________ gestützt auf das Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 15. September 2014 dieselben Bewertungsmethoden an wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke (KG-act. 71/1, S. 6 Ziff. 2.1, letzter Absatz; KG-act. 64, S. 2), was der Beklagte rügt (vgl. KG-act. 92, S. 6 lit. bb und S. 12 f. lit. bb).