Der Gerichtsexperte S.________ aber gewichtete in seinem Gutachten vom 22. April 2010 den Ertragswert jeweils mit einem Faktor von 2.0, um den Verkehrswert dieses Gebäudes zu bestimmen (Vi-act. 97, insbesondere S. 37 und 38). Zur Begründung führte dieser Gerichtsexperte in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 aus, überwiegend der Landwirtschaft dienende Ökonomiegebäude seien in der Regel mit dem Faktor 2.0 zu gewichten (Vi-act. 113, S. 23), was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie in Frage stellte (vgl. vorangehender Absatz). Insoweit ist der Ertragswert dieses Gebäudes höchstens mit einem Faktor von 2.0 zu gewichten.