Im Schreiben vom 24. Juli 2015 stellte die Steuerverwaltung weiter fest, nach ihrer Schätzungspraxis betrage der Richtwert für die Gewichtungskoeffizienten bei Ökonomiebauten (Ställe, Remisen, Weidställe etc.) zwischen 1.0 und 3.0. Für die Ökonomiebauten auf dem Grundstück GB J.________ seien die Gewichtungskoeffizienten auf 1.0 (Hausstall) und auf 1.5 (Weidstall) festzusetzen. Für den Weidstall auf dem Grundstück GB K.________ sei ein Gewichtungskoeffizient von 1.0 einzusetzen (KG-act. 58, S. 3). Der Gerichtsexperte S.__