97, insbesondere S. 37 und 38). Zur Begründung führte dieser Gerichtsexperte in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 aus, mit Ökonomiegebäuden verbundene Wohnungen seien in der Regel mit dem Faktor 1.0 zu gewichten (Viact. 113, S. 23), was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie in Frage stellte (vgl. vorangehender Absatz). Insoweit ist der Ertragswert dieses Gebäudes höchstens mit einem Faktor von 1.0 zu gewichten. Bei Gewichtung des Ertragswertes gemäss Expertise S.________ vom 22. April 2010 mit dem Kantonsgericht Schwyz 31