Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Expertin M.________ in ihrem Ergänzungsgutachten zur Expertise vom 22. April 2010 beim Einfamilienhaus (Gebäude Nr. O.________) den Ertragswert mit einem Koeffizienten von 0.5 gewichtete (KG-act. 71/1, S. 9), zumal dieser von Gesetzes wegen zwar mindestens 0.3 betragen soll, aber grundsätzlich tief anzusetzen ist. Bei Gewichtung des Ertragswertes gemäss Expertise S.________ vom 22. April 2010 mit dem Faktor 0.5 lässt sich für das Einfamilienhaus Nr. O.________ ein Verkehrswert von gerundet Fr. 406‘207.00 errechnen ([EW von Fr. 360‘784.00 x 0.5] + RW von Fr. 428‘918.00 = Fr. 609‘310.00 : 1.5; vgl. auch Vi-act. 97, S. 38).