weichungen zur Steuerschatzung lägen, damit die Verkehrswertberechnung nachvollzogen werden könne (Vi-act. 125, S. 18 Ziff. 44). Ebenso wenig äusserte sich der Beklagte in seiner Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2011 vor Bezirksgericht Schwyz zu den Gewichtungskoeffizienten, obwohl er kurz auf die Verkehrswertschätzung einging (vgl. Vi-act. 133, S. 6 oben und S. 8 Abs. 3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Expertin M.________ in ihrem Ergänzungsgutachten zur Expertise vom 22. April 2010 beim Einfamilienhaus (Gebäude Nr. O.______