106, S. 18 Ziff. V). Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Kläger vom 7. Juli 2010 zur Expertise vom 22. April 2010 (Vi-act. 107) führte der damalige Gutachter mit Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 unter anderem aus, für Einfamilienhäuser liege der Gewichtungskoeffizient zwischen 0 und 0.5 (Vi-act. 113, S. 23 oben). Der Beklagte rügte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 auch diesen Koeffizienten nicht, sondern trug lediglich vor, der Experte habe zu erläutern, bei welchen Parametern die Ab- Kantonsgericht Schwyz 30