Bei diesem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern und einer Garage (vgl. Vi-act. 97, S. 13 und 35 sowie Foto oben links im Anhang 11). Zur Bestimmung des Verkehrswertes dieses Gebäudes rechnete der Gerichtsexperte S.________ in seinem Gutachten vom 22. April 2010 mit einem Gewichtungskoeffizienten von 0.5 (Viact. 97, insbesondere S. 37 und 38). In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010 zu diesem Gutachten machte der Beklagte keine Ausführungen zu den Gewichtungskoeffizienten, geschweige denn stellte er diese in Abrede (vgl. Viact. 106, S. 18 Ziff.