92, S. 10 lit. b). Aus der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 20. April 2015 ergebe sich, dass beim Gewichtungskoeffizient für die Wohnhäuser Nrn. O.________ und P.________ nicht zwischen landwirtschaftlichem Bedarf und darüber hinausgehenden Wohnraum unterschieden worden sei. Eine solche Unterscheidung sei aber zur Ermittlung des zulässigen Höchstpreises unerlässlich (KG-act. 92, S. 11 oben). Ausserdem würden sich die Stellungnahmen der Steuerverwaltung vom 24. Juli 2014 (KG-act. 58) und vom 20. April 2015 widersprechen (KG-act. 92, S. 10 lit. b).