aaa) Der Beklagte rügt, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die Steuerverwaltung für die Gebäude den jeweiligen Gewichtungskoeffizienten festgelegt habe. Dies sei umso wichtiger, als die besagte Behörde selber darauf hingewiesen habe, dass die Gewichtungskoeffizienten variabel seien und kontinuierlich den tatsächlichen Gegebenheiten am Markt angepasst werden müssten. Bei der Gewichtung von Sach- und Ertragswert komme der gesetzlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit eine besondere Bedeutung zu (KG-act. 76, S. 3 f. Ziff. 3; KG-act. 85, S. 3 f. Ziff. 3; KG-act. 92, S. 10 lit. b).