Die gleichen Realwerte sind aber nur wenig tiefer als jene, die der Gutachter S.________ in seiner Expertise vom 22. April 2010 berechnete und auch bei der Berechnung des Verkehrswertes von Fr. 644‘000.00 für das Jahr 2010 verwendete (Fr. 428‘918.00 für das Einfamilienhaus Nr. O.________, Fr. 96‘495.00 für das Wohnhaus b. Scheune Nr. P.________, Fr. 145‘190.00 für den Stall bei Wohnhaus Nr. P.________, Fr. 3‘070.00 für den Weidestall Nr. Q.________ und Fr. 42‘359.00 für die Scheune Nr. R.________; vgl. Vi-act. 97, S. 35 und 38), insgesamt Fr. 716‘032.00. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013 hätten bei der Prüfung, ob der für das Jahr 2007 bzw. 2010 ermittelte