vgl. Vi-act. 97, S. 38), total also Fr. 475‘455.00. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013 muss das Kantonsgericht prüfen, ob der für das Jahr 2007 bzw. 2010 ermittelte Verkehrswert von Fr. 644‘000.00 den zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhält (vgl. E. 5 vorne). Weil das Kantonsgericht an diese Feststellung gebunden ist, wären bei der Beurteilung auch die entsprechenden Ertragswerte von Fr. 360‘784.00, Fr. 97‘405.00, Fr. 9‘741.00, Fr. 1‘458.00 und Fr. 6‘067.00 heranzuziehen.