64, S. 3) beziehen sich auf das Jahr 1998 und können nicht als Grundlage zur Ermittlung des Höchstpreises für das Jahr 2007 dienen (E-Mail des Landwirtschaftsamtes vom 18. Mai 2015, KG-act. 92/2). Diese Ertragswerte sind indessen tiefer als jene, die der Expertise S.________ vom 22. April 2010 bei der Berechnung des Verkehrswertes von Fr. 644‘000.00 für das Jahr 2010 zugrunde lagen (Fr. 360‘784.00 für das Einfamilienhaus Nr. O.________, Fr. 97‘405.00 für das Wohnhaus b. Scheune Nr. P.________, Fr. 9‘741.00 für den Stall bei Wohnhaus Nr. P.________, Fr. 1‘458.00 für den Weidestall Nr. Q.________ und Fr. 6‘067.00 für die Scheune Nr. R.________; vgl. Vi-act.