64/7, E. 6e S. 11 unten). Auch die Gerichtsgutachterin nahm in ihrem Ergänzungsgutachten zur Berechnung des zulässigen Höchstwertes der einzelnen landwirtschaftlichen Gebäude eine Mischrechnung von Zeitwert und Ertragswert vor, weil der von ihr anstelle des Zeitwerts angewandte Realwert dem Zeitwert zuzüglich den Umgebungs- und Baunebenkosten und dem Landwert entspricht (vgl. § 15 Abs. 1 SchätzG vom 24. November 2004, SRSZ 172.230 i.V.m. § 2 LSchätzG vom 21. April 2004, SRSZ 172.220; vgl. auch KG-act. 64, S. 3). Insoweit ist das Ergänzungsgutachten nicht zu beanstanden.