sich das Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 bezüglich der Berechnung der strittigen Gebäudewerte im Mai 1998 auf die damals gültige Praxis des zuständigen Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz, besteht kein Anlass, dieses Gutachten in Frage zu stellen. Anzumerken ist, dass diese Berechnungsweise für Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken und landwirtschaftlichen Gewerben gleichermassen Anwendung fand (KG-act. 64, S. 2). Der Antrag des Beklagten ist abzuweisen, wonach für die beiden Grundstücke die Zeitwerte per 19. Mai 1998 zu ermitteln seien (KGact. 92, S. 3).