64/1 und KG-act. 64/5). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnung damals nicht zutreffend gewesen sein soll, zumal es schwierig ist, hinsichtlich landwirtschaftlicher Gebäude auf vergleichbare Objekte abzustellen, da entsprechende Vergleichsobjekte kaum je hinreichend dokumentiert zur Verfügung stehen (vgl. auch KG-act. 64/7, E. 6d S. 10). Daher ist die Rüge des Beklagten, wonach die Gebäudewerte gestützt auf Vergleichsstatistiken hätten festgesetzt werden sollen, unbegründet. Stützt Kantonsgericht Schwyz 25