ccc) Auch noch im Mai 1998, als der Erblasser die beiden Grundstücke dem Beklagten übertrug, berechnete das damals für die Feststellung des zulässigen Höchstpreises i.S.v. Art. 66 BGBB zuständige Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz den Höchstpreis für landwirtschaftliche Gebäude anhand des fünffachen Ertragswertes, ohne einen weiteren Zuschlag von 5 % vorzunehmen (KG-act. 64, S. 2; KG-act. 64/1 und KG-act.