Anstatt einen neuen Stall zu bauen, kann ein Landwirt die Baute zum Zeitwert erwerben. Bei älteren Landwirtschaftsbauten ist der Zeitwert auf dem Markt nicht mehr realisierbar, weshalb der Verkehrswert zur Anwendung gelangt. Dieser setzt sich aus der klassischen Mischmethode Zeitwert und landwirtschaftlicher Ertragswert zusammen (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 14 zu Art. 66 BGBB). Im Entscheid vom 13. Juli 2001 ermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Preisgrenze von Art. 66 BGBB für Bauten (Ställe) nach folgender Formel: ½ (Zeitwert + Ertragswert) = Verkehrswert + fünf Prozent (KG-act. 64/7, E. 6e und f S. 11-13).