bbb) Gebäude, die sich auf landwirtschaftlichen Grundstücken befinden, fallen ebenfalls unter die Preisgrenze, sofern diese für die Landwirtschaft notwendig sind bzw. nicht anderweitig genutzt werden. Gleiches gilt für Wohnhäuser, die gemäss Raumplanungsrecht nur zonenkonform und somit landwirtschaftlich sind, wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 14 zu Art. 66 BGBB). Stehen auf dem Grundstück Bauten, ist deren Wert separat, zusätzlich zum Bodenwert, zu Kantonsgericht Schwyz 24