aaa) Der Beklagte rügt, auch bei der Feststellung der zulässigen Höchstpreise der Gebäude fehle es an einer Vergleichsstatistik. Die abstrakte Höchstpreisermittlung der Gebäude im Jahre 1998 anhand des fünffachen Ertragswerts sei nicht zulässig. Es sei nicht ersichtlich, wie die Nutzung, der Zustand und die Erschliessung der Gebäude gestützt auf den fünffachen Ertragswert berücksichtigt worden seien (KG-act. 76, S. 2-4 Ziff. 2; KG-act. 85, S. 2 f. Ziff. 2).