nuar 2013 E. 3.2.1.3, KG-act. 1). Ebenso führte das Bundesgericht an der angeführten Stelle aus, dass das Kantonsgericht „dabei an eine allfällige klare Praxis der sachkompetenten Behörde gebunden“ sei. Auch unter Berücksichtigung, dass das Datenmaterial vorliegend gerade von der sachkompetenten Behörde, dem Amt für Landwirtschaft, stammt, ist das Gutachten diesbezüglich nicht in Frage zu stellen.