Wie das Bundesgericht feststellte, kann das Kantonsgericht als vorfrageweise befasste Behörde selbständig über die Frage von Art. 66 BGBB befinden, auch wenn zur Festlegung dieses Preises grundsätzlich eine andere kantonale Behörde sachlich zuständig sein sollte, jedenfalls soweit noch kein Entscheid dieser Behörde vorliegt (Urteil 5A_670/2012 vom 30. Ja- Kantonsgericht Schwyz 23