Vor dem Hintergrund dieser speziellen Umstände ist es hinzunehmen, dass das Gutachten der Expertin M.________ auf Tatsachenmaterial des zuständigen Amts abstellt, ohne dass dem Gericht und den Parteien bekannt ist, wie das für diese Frage ohnehin zuständige Amt die Daten im Detail zusammentrug. An Vollständigkeit, Klarheit, Verständlichkeit oder Widerspruchsfreiheit im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO mangelt es dem Gutachten insbesondere nach Einholung der ergänzenden Unterlagen jedenfalls nicht. Wie das Bundesgericht feststellte, kann das Kantonsgericht als vorfrageweise befasste Behörde selbständig über die Frage von Art.