Sachkundig sind die beauftragte Expertin sowie das Amt für Landwirtschaft, das für die Anwendung von Art. 66 BGBB in öffentlich-rechtlichen Verfahren zuständig ist (vgl. § 34 lit. b und d Landwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2004, SRSZ 312.111). Die Gerichtsgutachterin durfte deshalb auf das Zahlenmaterial des Landwirtschaftsamtes abstellen. Nur das Amt für Landwirtschaft verfügt überhaupt über das erforderliche Zahlenmaterial. Sämtliche Unterlagen zu edieren, um anstelle des zuständigen Amts einen eigenen Vergleich gemäss Art. 66 BGBB anzustellen, hiesse nichts anderes, als sich das – eben gerade nicht vorhandene – Fachwissen anzumassen.