die landwirtschaftliche Nutzfläche der beiden Grundstücke abgestellt wurde, durch das Landwirtschaftsamt sowie um Zustellung dieser Akten an die Parteien zur Stellungnahme (KG-act. 92, S. 5 unten und S. 12), ist deshalb abzuweisen. Zu beachten ist, dass das Sachverständigengutachten ja gerade deshalb eingeholt wurde, weil das Gericht das erforderliche Fachwissen für die Anwendung von Art. 66 BGBB nicht hat (vgl. auch Weibel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 2 zu Art. 183 ZPO). Sachkundig sind die beauftragte Expertin sowie das Amt für Landwirtschaft, das für die Anwendung von Art.