cc) Das Landwirtschaftsamt stützte sich bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den beiden Grundstücken (ohne Gebäude) jeweils auf die Zeit der letzten fünf Jahre vor 1998 bzw. 2007. Dabei zog es das gewogene Mittel je Bodenpunkt als Durchschnittswert für die Bestimmung des höchstzulässigen Verkaufspreises heran. Als Vergleichswerte dienten Verkaufsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, welche über eine vergleichbare Bodenqualität wie die beiden strittigen Grundstücke verfügen (KG-act. 89, S. 2 lit. 1a sowie KG-act. 89/1-3). Diese Berechnung genügt grundsätzlich den in Literatur und Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen.