Bei der Überprüfung eines allenfalls übersetzten Erwerbspreises für einen Landwirtschaftsbetrieb ist der direkte Vergleich auf Verkehrswertbasis zu bevorzugen. Es sind also nur hilfsweise landwirtschaftliche Ertragswerte zu vergleichen und nur unter der Voraussetzung, dass überhaupt genügend vergleichbare Objekte in der vergleichbaren Gegend als Grundlage vorhanden sind (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 6 zu Art. 66 BGBB). Diese allgemeinen Grundsätze gelten insbesondere für die Berechnung der Preisgrenze landwirtschaftlicher Grundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe. Beim Preisvergleich i.S.v.