bb) Gemäss Art. 66 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt, wobei die Kantone in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen können. Das Gesetz schreibt somit vor, dass die zu bewilligenden Preise mit denjenigen zu vergleichen sind, die in den letzten fünf Jahren bezahlt wurden (Goldenberger/Hotz, in: Das bäuerliche Bodenrechte, 2011, N 9 zu Art. 66 BGBB; Entscheid des Verwaltungsgerichts Kantonsgericht Schwyz 21