aa) Der Beklagte bringt vor, die Gerichtsgutachterin habe entgegen Art. 66 BGBB die Preisgrenze nicht aufgrund eines konkreten Preisvergleichs der in den letzten fünf Jahren vor den beiden Stichtagen erfolgten Handänderungen ermittelt. Stattdessen habe die Gerichtsgutachterin die Ermittlung formelmäs- sig-schematisch mit einer abstrakten Berechnung vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Vergleichsstatistik abgestellt worden sei (KG-act. 76, S. 2 f. Ziff. 2; KG-act. 85, S. 2 f. Ziff. 2).