auch der Beklagte nicht dar. Insoweit gereicht das Fehlen dieser Gesprächsnotiz nicht zum Nachteil des Beklagten. Auf die vom Beklagten beantragte Edition der Gesprächsnotizen zu den telefonischen Auskünften beim Amt für Landwirtschaft (vgl. KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1) kann somit verzichtet werden.