berechnete (KG-act. 71/1, S. 7). Da weder aus den Unterlagen des Amtes für Landwirtschaft noch aus den Eingaben der Gerichtsexpertin besondere Umstände erkennbar sind, welche ein Unterschreiten des generellen Preises von Fr. 1.00 pro m2 begründeten, ist ebenfalls für das Jahr 1998 von diesem Grundsatzpreis auszugehen und der Wert das Waldbodens auf insgesamt Fr. 12‘633.00 festzusetzen. Damit erhöht sich der von der Expertin M.________ für das Jahr 1998 errechnete zulässige Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB von gerundet Fr. 798‘000.00 um Fr. 6‘316.50 auf über Fr. 804‘000.00.