d) musste die Gerichtsexpertin nicht umfassend darlegen, gestützt auf welche Kriterien der Preis auf Fr. 1.00 pro m2 festzusetzen ist. Dies gilt umso mehr, als der Waldbodenwert bei einem Preis von Fr. 1.00 pro m2 im Vergleich zu den übrigen Werten der beiden Liegenschaften nur einen kleinen Teil umfasst. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Gerichtsexpertin zur Berechnung desselben Wertes für das Jahr 1998 lediglich einen Preis von Fr. 0.50 pro m2 annahm und einen Waldbodenwert von Fr. 6‘316.50 (Fr. 0.50 x [11‘214 m2 + 1‘419 m2]) berechnete (KG-act. 71/1, S. 7).