Zugänglichkeit oder minderwertigem Holzbestand (KG-act. 87, S. 3 Ziff. 2a; KG-act. 89, S. 3). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsexpertin zur Berechnung des Waldbodenwertes auf den beiden Grundstücken für das Jahr 2007 von einem Preis von Fr. 1.00 pro m2 ausging und einen Gesamtwert von Fr. 12‘633.00 errechnete (Fr. 1.00 x [11‘214 m2 + 1‘419 m2]; vgl. KGact. 71/1, S. 9). Entgegen dem beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1 und KG-act. 92, S. 8 f. und 14 f., jeweils lit. d) musste die Gerichtsexpertin nicht umfassend darlegen, gestützt auf welche Kriterien der Preis auf Fr. 1.00 pro m2 festzusetzen ist.