80, letzte Beilage). Der Beklagte bemerkte diesbezüglich, es sei nicht ersichtlich, worauf sich dieser Preis stütze (KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1). Das Amt für Landwirtschaft war nach eigenen Angaben insbesondere in den Jahren 1998 und 2007 für die Festsetzung des höchstzulässigen Verkaufspreises zuständig. Es berücksichtigte für die Festsetzung des Waldbodenpreises seit jeher generell Fr. 1.00 pro m2. Nur in seltenen Fällen wurde dieser Wert unterschritten, so etwa bei fehlender Kantonsgericht Schwyz 19