sei unerlässlich (vgl. KG-act. 85). Darauf ist nachfolgend einzugehen, unter Berücksichtigung der vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten mit Verfügung vom 10. April 2015 eingeholten Eingaben der Steuerverwaltung vom 20. April 2015 (KG-act. 88) und des Landwirtschaftsamtes vom 21. April 2015 (KG-act. 89). Obwohl die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2015 und die Beilagen dazu möglicherweise um einen Tag verspätet eingingen, werden die darin geltend gemachten Argumente mitberücksichtigt (vgl. KGact. 91-92/2 f.), da für die Klägerschaft diese Mitberücksichtigung, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht zum Nachteil gereicht.