_ bestimmte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 neu den Verkehrswert der beiden Grundstücke für das Jahr 2007 und errechnete einen Betrag von ca. Fr. 648‘500.00 (vgl. KGact. 71/1, S. 2 und Anhang 5). Sie gelangte zum Schluss, dass die Verkehrswerte (ca. Fr. 679'000.00 für das Jahr 1998 und Fr. 648'500.00 für das Jahr 2007) den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB (gerundet Fr. 798‘000.00 für das Jahr 1998 und Fr. 715‘000.00 für das Jahr 2007) respektierten, und zwar sowohl für den Fall, dass es sich bei den beiden Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es