5. Der Gerichtsgutachter berechnete für die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 für das Jahr 1998 und einen solchen von gerundet Fr. 644'000.00 für das Jahr 2010 (Vi-act. 97, S. 37 f. und Vi-act. 113, S. 23 f.). Das Bezirksgericht stellte auf diese Zahlen ab (vgl. angef. Urteil, E. 4d S. 15 f.). Zu prüfen ist gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013, ob die für die Jahre 1998 und 2007 ermittelten Verkehrswerte den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhalten (KG-act. 1, E. 3.2.1.3 S. 13).