Die Parteien hätten diese Berechnungen anerkannt. Der effektive Kaufpreis habe somit Fr. 203'340.00 betragen (Fr. 94'100.00 ./. Fr. 4'760.00 + Fr. 36'000.00 + Fr. 78'000.00). Kantonsgericht Schwyz 17 Da die Parteien diese Ausführungen auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede stellen (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1 und 7), ist von diesen Werten auszugehen. Ausserdem ergibt sich deren Richtigkeit teilweise ebenfalls aus den Akten (vgl. KB 6).